Die Schmetterlinge e. V.
Schilddrüsenbundesverband |
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Selbsthilfeorganisation
für Kinder und Erwachsene
mit
Schilddrüsenerkrankungen |
20 Jahre Schilddrüsenbundesverband |
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Die Schmetterlinge e. V. •
Vereinssatzung |
Letzte Änderung |
Vorstand |
21. Mai 2005
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Frau Kirsten
Wosniack, Frau Caroline Werthner, Frau Helma Keiter
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§ 1 Name und Sitz
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(1) Der Verein trägt den Namen "Die
Schmetterlinge e. V."
(2) Er hat seinen Sitz in Essen
(3) Er ist unter VR 4053 beim
Registergericht Essen eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.
Steuer-Nr.: 112/5754/0605 beim Finanzamt Essen-Süd
(4) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck |
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins
ist Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Unterstützung und Förderung
von kranken und behinderten Kindern und Jugendlichen und deren
Angehörige, Förderung und Unterstützung von kranken und behinderten
Erwachsenen, insbesondere die von Schilddrüsenerkrankungen Betroffenen.
(3) Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch
- Schaffung von mehr
Bewusstsein in der Öffentlichkeit für bisher kaum beachtete
Problemfelder,
die kranke und behinderte Kinder und
Jugendliche in der Gesellschaft besonders betreffen;
-
Kontaktvermittlung zu betroffenen Eltern; betroffenen Kindern und
Erwachsenen um den Erfahrungsaustausch
und die Kontaktpflege unter den
Betroffenen zu ermöglichen; - Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
von kranken Kindern und Erwachsenen,
zur Verbesserung ihrer
gesundheitlichen und psychosozialen Situation; - Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
von Fachkräften in der medizinischen Versorgung; - Planung, Organisation und Durchführung von Familienseminaren zur
Information über Schilddrüsenerkrankungen
und deren Auswirkungen und zum
Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen; - Planung und Durchführung von
Arzt-Patienten-Seminaren; - Verbreitung und Verteilung von Informationsmaterial; - Beratung und Information (persönlich, telefonisch,
per E-Mail oder im Internet; - Abbau von Vorurteilen und Benachteiligungen, u. a.
durch Öffentlichkeitsarbeit; - Gründung und Betreuung von Regionalgruppen und
unselbständigen Untergliederungen in Deutschland
und im europäischen
Ausland; - Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Rundbriefes, der
u. a. über Neuigkeiten im Verein, Aktivitäten des
Vereins, Neuigkeiten
in der Medizin (speziell Schilddrüsenerkrankungen) und über neu
erschienene Fachliteratur berichtet; - Bereitstellung von Fachliteratur, Hilfe bei der
Beschaffung von Fachliteratur.
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§ 3 Selbstlosigkeit |
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei
Ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anteil des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft |
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und jede juristische Person werden, die die Zielsetzung
verfolgen, die in dieser Satzung
festgelegt ist.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den
Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag
entscheidet.
Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme
hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der
Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über das
Aufnahmebegehren. Mit der Aufnahme in den Verein
erhält das Mitglied ein Exemplar der
Vereinssatzung.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monates Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod der natürlichen Person und endet durch Verlust der
Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen automatisch.
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§ 5 Beiträge |
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8).
Zur Festsetzung der Beiträge ist eine
einfache Mehrheit erforderlich.
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§ 6 Organe |
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 7 Vorstand |
(1) Der Vorstand besteht aus einem
Vorsitzenden, und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden von der Mitgliederversammlung
in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt bzw. benannt
sind.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der
restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins.
(7) Die Einberufung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht. § 9 gilt entsprechend.
(9) Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
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§ 8 Mitgliederversammlungen |
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines
es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von einem Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch einen seinen Stellvertreter; unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese
ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Der Mitgliederversammlung sind
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie wählt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören oder hauptamtliche Mitarbeiter/innen des
Vereins sein dürfen. Die
Rechnungsprüfer prüfen unangemeldet die Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung
entscheidet ferner über
- Aufgaben des Vereins
- Einladung von Gästen und
deren Bewirtung
- den jährlichen
Vereinshaushalt
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Veranstaltungen (Seminare,
Kongresse etc.)
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
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§ 9 Beurkundung der Beschlüsse |
(1) Die in den Vorstandssitzungen und den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 10 Satzungsänderungen |
(1) Für Satzungsänderungen ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren..
(2)
Die Änderung des
Vereinszweckes bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller
Vereinsmitglieder.
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§ 11 Auflösung des Vereins |
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des
Vereins bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss
im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an "Die Wiese e. V." die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
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§ 12 Wissenschaftlicher Beirat |
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen
Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Es ist keine bestimmte
Anzahl der Mitglieder im
wissenschaftlichen Beirat vorgeschrieben.
Ein Mitglied des wissenschaftlichen
Beirates muss nicht Vereinsmitglied sein. Wenn das Mitglied des
wissenschaftlichen
Beirates kein Vereinsmitglied ist, kann es
an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.
In den wissenschaftlichen Beirat können Ärzte,
Krankenschwestern/Krankenpfleger, Hebammen, Geburtshelfer, Apotheker,
Therapeuten und andere natürliche
und juristische Personen aus dem medizinischen Bereich berufen werden.
Für die Berufung und etwaige Abberufung
des wissenschaftlichen Beirates genügt die einfache Mehrheit des
Vorstandes.
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§ 13 Ehrenmitgliedschaft |
(1) Der Vorstand kann Personen, die sich in
besonderem Maße für den Verein einsetzen/eingesetzt haben zu
Ehrenmitgliedern benennen. Ehrenmitglied kann auch werden, wer bisher
nicht Vereinsmitglied war.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand auf
Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag eines oder mehrerer
Vereinsmitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist bei der jeweils
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Sie wird
mit der Bekanntgabe wirksam. Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss von
dem Ernannten angenommen werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ansonsten gelten für
Ehrenmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie für die übrigen
Mitglieder. Ehrenmitglieder, die kein Mitglied im Verein sind, haben auf
Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen und ordentlichen
Mitgliederversammlungen, Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Der Austritt eines Ehrenmitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
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§ 14 Fördermitgliedschaft |
(1) Förderndes Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den
Verband materiell zu unterstützen oder ihm bei der Lösung seiner
Aufgaben in anderer Weise zu helfen, und dies gegenüber dem Vorstand
erklärt. Die Aufnahme in den Verein wird vom jeweiligen Vorstand
beschlossen und dem Mitglied durch Ausstellen einer besonderen
Mitgliedsbestätigung bestätigt.
(2) Fördernde Mitglieder können auf der Ebene, auf der Ihre
Unterstützung wirksam wird, mit beratender Stimme an Versammlungen oder
Tagungen und nach Einladung des Vorsitzenden an Sitzungen teilnehmen.
Sie sind bei den Mitgliederversammlungen wie ordentliche Mitglieder
stimmberechtigt und haben einen Mindest-Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt, wenn über einen längeren
Zeitraum trotz Ersuchen keine Unterstützung des Vereins erfolgt oder das
Fördermitglied die Einstellung seiner Hilfe ausdrücklich erklärt und
wenn der Vorstand deren Erlöschen beschließt.
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© 1998 - 2019 ● Die Schmetterlinge e. V. |
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Die Beratungen und Informationen auf unserer Homepage, in unseren Foren, in unserem Chat, oder per E-Mail sind keine Ferndiagnosen und keine Behandlungsvorschläge. Sie sind keinesfalls eine Aufforderung zum Abbruch einer ärztlich verordneten Therapie zu sehen und fordern auch nicht zur Aufnahme einer Therapie ohne ärztliche Begleitung auf. Sie sind als reine (Laien-) Informationen und persönliche Meinungen anzusehen und ersetzen keineswegs eine eingehende, individuelle medizinische und/oder ärztliche Untersuchung und/oder die fachliche Beratung durch einen (Kinder-) Arzt, durch einen Therapeuten oder durch einen Apotheker! Für Ihre Erkrankung empfehlen wir deshalb - unabhängig von der Inanspruchnahme von Informationen durch unsere Internetseiten -, stets einen fachkundigen (Kinder-) Arzt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Nur dieser kann eine eingehende, individuelle medizinische und/oder ärztliche Untersuchung durchführen, Ihre Symptome, Ihr etwaiges Krankheitsbild und Ihren Gesamtzustand einschließlich eventueller Vorerkrankungen beurteilen. Auf Wunsch nennen wir Ihnen gerne entsprechende Ansprechpartner! Weder der Schilddrüsenbundesverband „Die Schmetterlinge e. V.“ noch dessen Vorstandsmitglieder, Ansprechpartner, Regionalgruppenleiter, Selbsthilfegruppenleiter und/oder Diskussionsteilnehmer übernehmen eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit erteilter Informationen. Es gilt deutsches Recht, auch wenn Sie von außerhalb Deutschlands auf die Internetseiten des Schilddrüsenbundesverbandes „Die Schmetterlinge e. V.“ zugreifen. |
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